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  • 03.01.2011 | Nachlassverbindlichkeit

    Grabpflege: Ortsübliche Verhältnisse zählen

    Bei Nichtbestehen einer erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege sind Grabpflegekosten nur in Höhe der ortsüblichen Aufwendungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig (Thüringer FG 17.3.10, 4 K 856/08, rkr., Abruf-Nr. 102246).

     

    Sachverhalt

    Die Erbin (Klägerin) des Erblassers X übernahm die Kosten der Pflege des Grabes. Die Urne des X wurde im Doppelgrab beigesetzt. Die Klägerin machte Grabpflegekosten mit einem Kapitalwert von 7.859 EUR (Jahreswert gemäß § 13 Abs. 2 BewG: 845 EUR × 9,3) geltend. Das FA gewährte einschließlich übriger Erwerbskosten von 6.003 EUR nur die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG von 10.300 EUR. Nur der ortsübliche Wert von jährlich 300 EUR sei anzuerkennen. Der sich so ergebende Kapitalwert von 2.790 EUR sei durch die Pauschale gedeckt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Abzugsfähig sind die Kosten, soweit diese für Fremdleistungen nach den ortsüblichen Mittelpreisen (§ 15 Abs. 2 BewG) zu erwarten sind. Diese laufenden Kosten sind mit ihrem Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 BewG, dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten, abzugsfähig. Eine längere Liegezeit rechtfertigt keinen höheren Abzug (BFH 7.10.81, II R 16/80, BStBl II 82, 28).  

     

    Die Ortsüblichkeit bestimmt sich nach den ortsüblichen Verhältnissen und Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben. Die gesellschaftliche Stellung und die Vermögensverhältnisse von Erblasser und Erben sind unbeachtlich. Ferner sind bei einem Familiengrab nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen (FG Rheinland-Pfalz 20.3.97, 4 K 1904/96, DStRE 97, 603). Damit die Klage Erfolg haben kann, müssten die jährlichen Grabpflegekosten für das Doppelgrab 924 EUR überschreiten (10.300 EUR ./. 6.003 EUR = 4.297 EUR; 4.297 EUR / 9,3 = 462 EUR pro Grab). Dieser Betrag liegt weit oberhalb des Ortsüblichen.