01.01.2004 · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie Zinsen nach § 233a und § 235 AO
| Abweichend von der Entscheidung des BFH vom 24.3.99 sind hinterzogene Steuern und damit zusammenhängende Zinsen stets abzugsfähig, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind. Der Zeitraum zwischen Kenntnisnahme des Erben von der Hinterziehung und der Mitteilung an die Finanzbehörden ist hierbei unbeachtlich (OFD München, 20.1.03, S 3810-31 St 353, Abruf-Nr. 032680; OFD Nürnberg, 20.1.03, S 3810-147 St 33 A, Abruf-Nr. 032681). |
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