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  • Nachlassverbindlichkeiten

    Kosten für die „übliche“ Grabpflege

    Unter „üblich“ sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Soweit die geltend gemachten Kosten diesen Rahmen übersteigen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen, selbst wenn höhere Grabpflegekosten auf der gesellschaftlichen Ebene bzw. der beruflichen Stellung des Erblassers oder sonstigen begründeten Umständen beruhen. Ohne weitere Nachweise werden jährlich 300 EUR anerkannt (OFD Koblenz ErbSt-Kartei 1974, § 10 Abs. 5 ErbStG, Karte 2; S 3810 A - S 53 5). (Abruf-Nr. 020714)

    Praxishinweis

    Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG u.a. die Kosten der üblichen Grabpflege. Was „üblich“ ist, wird vom Gesetz nicht beschrieben. Die OFD Koblenz ordnet daher an, sich ab dem 1.1.02 an den üblichen Grabpflegekosten auf der Basis der Ortsnähe der Grabstätte zu orientieren.

    Aber: Hat der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflage zur Grabpflege verpflichtet, können die Grabpflegekosten vollständig und in beliebiger Höhe abgezogen werden, weil § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht auf „übliche Kosten“ verweist (vgl. auch H 29 ErbStH). Im Übrigen wird die Höhe der Kosten in beiden Fällen (Nr. 2 und Nr. 3) mit ihrem Kapitalwert von unbestimmter Dauer bewertet (vgl. § 13 Abs. 2 BewG = das 9,3-fache der jährlichen Kosten). Moench/Hümbert/Weinmann (ErbStG, § 10 Rz. 73 Nr. 1 bis 6) sind noch wesentlich genauer und erläutern vor allem Grabpflegeverträge, die noch zu Lebzeiten vom Erblasser abgeschlossen worden sind (vgl. a. H 29 ErbStH).

    Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den üblichen Grabpflegekosten ferner die Kosten

    • der Todesanzeigen und späteren Danksagungen,
    • der Anschaffung von Trauerkleidung,
    • der Überführung des verstorbenen Erblassers,
    • der Anreise der Betroffenen,
    • der bürgerlichen oder kirchlichen Trauerfeierlichkeiten,
    • für ein angemessenes Grabdenkmal sowie
    • die üblichen Kosten der Bestattung bzw. Feuerbestattung.

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG werden für die Grabpflege und alle weiteren genannten Kosten unter Einschluss auch derjenigen Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. Erlangung des Erwerbes entstehen, insgesamt 10.300 EURO ohne Nachweis akzeptiert. (vk)

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 07/2002, Seite 155

    Quelle: Ausgabe 07 / 2002 | Seite 155 | ID 102435