17.05.2010 | Nachlassverbindlichkeiten
Zur Abzugsfähigkeit von Gutachterkosten
Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige (BFH 9.12.09, II R 37/08, Abruf-Nr. 101275). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Miterbe zu 1/4 seines verstorbenen Onkels, der umfangreichen Grundbesitz hinterließ. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigte das FA nur die anteiligen Grundbuchkosten für den Vollzug der Erbauseinandersetzung als nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Gutachterkosten für die erforderliche Ermittlung der Grundstückswerte sowie die Notariats-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ließ das FA nicht zum Abzug zu.
Entscheidungsgründe
Die Kosten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen. Als Nachlassverbindlichkeiten sind die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses entstehen. Zu berücksichtigen sind die Aufwendungen für die sachverständige Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die dabei entstandenen Notariats- und Gerichtskosten sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben. Dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss der Erben beruhenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar seien, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Der BFH (1.7.08 II R 71/06, BStBl II 08, 874) hat bereits entschieden, dass Gutachterkosten für die Ermittlung des Verkehrswerts eines Nachlassgrundstücks nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, wenn diese in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben angefallen sind.
Praxishinweis
Dagegen sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für ein außergerichtliches oder finanzgerichtliches Rechstbehelfsverfahren, die seine ErbSt betrifft, nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig (BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722). Bei derartigen Aufwendungen sieht der BFH einen unmittelbaren Bezug zu der vom Erben zu leistenden ErbSt, die nach § 10 Abs. 8 ErbStG keine Nachlassverbindlichkeit ist.
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