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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung

    Unzuverlässigkeit des Erben

    | Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung sind in § 1981 Abs. 2 BGB festgelegt. Die Befriedigung der Nachlassgläubiger kann durch die Vermögenslage der Erben und durch deren Verhalten gefährdet sein (BayObLG 13.3.02, 1Z BR 57/01, OLGR 02, 288). (Abruf-Nr. 021249) |