14.05.2009 | Nachversteuerung
Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Nachversteuerungstatbestand nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG wird auch durch Entnahmen ausgelöst, die zur Zahlung der ErbSt getätigt werden müssen (FG Münster 21.8.08, 3 K 4920/06 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 63/08, Abruf-Nr. 091468). |
Sachverhalt
Der Vater der Klägerin übertrug dieser Anteile einer GmbH & Co. KG. Im Laufe der fünfjährigen Behaltenszeit nach § 13a Abs. 5 ErbStG tätigte die Klägerin Überentnahmen allein zur Zahlung der SchenkSt. Das FA ging von einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aus und berücksichtigte den Wert der Überentnahmen nach Abzug des unschädlichen Betrages von 100.000 DM als von Anfang an nicht begünstigtes Vermögen. Nach Ansicht der Klägerin sei § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nach seinem Sinn und Zweck teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die zur Zahlung der SchenkSt verwandten Entnahmen keine Nachversteuerung auslösen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zustehenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 EUR übersteigen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Entnahmen zur Zahlung der SchenkSt nicht unberücksichtigt zu lassen.
Sinn und Zweck des § 13a ErbStG ist es, dem Erwerber des begünstigten Vermögens die Aufrechterhaltung des Betriebes in seiner sozialen Gebundenheit zu ermöglichen. Das angestrebte Förderungsziel wird objektiv durch Überentnahmen i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG verfehlt, denn die entnommenen Mittel können nicht mehr dem Betrieb und seiner Fortführung und damit dem Zweck der Steuerentlastung zugutekommen. Auch verfassungsrechtlich besteht keine Veranlassung für eine einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Denn nach dem Beschluss des BVerfG (1.11.06, 1 BvL 10/02, BGBl I 07, 194) ist es dem Gesetzgeber unbenommen, steuerrechtliche Lenkungsziele zu verwirklichen. Hierzu gehören auch Belastungs- und Verschonungsregelungen, wie sie sich im Erbschaftsteuerrecht in § 13a ErbStG finden.
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