01.11.2006 | Nießbrauch
Ansatz des Ablösebetrages nach § 25 ErbStG nach Wegfall der Belastung vor Veranlagung
Die Ablösung des gestundeten Steuerbetrags mit dem Barwert nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG kommt nur in Betracht, solange die Belastung zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch besteht. Eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO kommt nach Wegfall der Belastung vor der Veranlagung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die späte Festsetzung zumindest auch auf dem Verhalten des Steuerpflichtigen beruht (FG Hessen 16.2.06, 1 K 2526/03, Abruf-Nr. 063169). |
Sachverhalt
Bei der Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehaltsnießbrauch im Jahre 1999 war die Schenkerin 73 Jahre alt und bereits schwer krank, sie verstarb im August 2001. Nach Aufforderung des FA im August 2000 ging Anfang 2001 die SchenkSt-Erklärung beim FA ein, die Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts folgte Ende Oktober 2001. Das FA setzte die SchenkSt fest ohne Berücksichtigung der Belastung nach § 25 ErbStG und versagte die Ablösung der eigentlich zu stundenden Steuer mit dem Kapitalwert. Hiergegen wehrte sich der Beklagte und beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des FG beruhte die Festsetzung der SchenkSt erst nach dem Tod der Schenkerin nicht auf einem alleine oder auch nur überwiegend der Verwaltung zuzurechnenden Verschulden. Der Kläger hatte es in der Hand, die SchenkSt-Erklärung früher abzugeben. Stattdessen hatte er diese erst nach mehrfacher Fristverlängerung rund 7 Monate nach der ersten Aufforderung eingereicht und die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts sogar erst nach dem Tod der Schenkerin abgegeben.
Das FG sah im Streitfall weder persönliche, noch sachliche Billigkeitsgründe gegeben. Eine Stundung nach § 25 ErbStG scheidet von vornherein aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung nicht mehr besteht (BFH 23.3.98,ErbBstg 99, 5). Aus Abschn. 85 Abs. 6 der ErbStR ergibt sich, dass eine Ablösung der gestundeten Steuer in Betracht kommt, solange die Steuer noch nicht fällig geworden ist. Diese Regelung greift nach Ansicht des FG aber nur, wenn eine zu stundende Steuer bei Einreichung der Erklärung noch nicht fällig ist und die sofortige Ablösung des zu stundenden Betrages beantragt wird. Danach kommt es für die Ermittlung des Ablösebetrags, nicht aber für die Prüfung der Stundungsvoraussetzungen, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an (FG Niedersachsen 13.8.04,ErbBstg 05, 243, Abruf-Nr. 052654).
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