01.11.2006 | Nießbrauch
Berechnung der Steuer für den Nacherwerb bei Belastung des Vorerwerbs nach § 25 ErbStG
1.Ist ein Erwerb mit einem früheren Erwerb zusammenzurechnen, der mit einem nicht abziehbaren Nießbrauch belastet ist, so ist bei der Berechnung der Steuer der Vorerwerb mit dem Bruttowert, d.h. ohne Berücksichtigung der Belastung, anzusetzen. |
2.Dieser Bruttowert ist sowohl bei der Berechnung der abziehbaren fiktiven Steuer, als auch bei der abzuziehenden tatsächlich für den Vorerwerb entrichteten Steuer zugrunde zu legen. |
3.Führt die Berechnung der Steuer für den Letzterwerb nach diesen Grundsätzen zu einer höheren Steuer als bei einem Ansatz des Vorerwerbs mit dem Nettowert, ist der Mehrbetrag nicht zu stunden. |
(BFH 8.3.06, II R 29/05, Abruf-Nr. 063167) |
Sachverhalt
Im Jahr 1994 hatten Eltern ihren Kindern (Kläger) unter Vorbehalt des Nießbrauchs Grundstücke unentgeltlich übertragen. Da die Zuwendung seinerzeit insgesamt unter den Freibeträgen lag, wurde keine SchenkSt festgesetzt. Im Jahr 1998 verstarb der Vater und die Kläger erhielten Geldvermächtnisse. Das FA rechnete bei der Festsetzung der ErbSt den Vermächtnissen die Steuerwerte der Grundstücksanteile hinzu und lehnte es ab, die Steuer im Hinblick auf die bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigte Belastung mit dem Nießbrauchsrecht zu stunden. Das FG verpflichtete das FA, die Mehrsteuer bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden, weil die Steuer für die Vermächtnisse aufgrund der Nichtberücksichtigung der Belastung durch die Nießbrauchsrechte entsprechend höher festgesetzt worden ist (FG Köln 5.4.05, 9 K 6814/01).
Entscheidungsgründe
Der BFH hatte zwei Probleme zu lösen:
- Zum einen den Aspekt, dass der Vorteil aus der Steuerstundung für den Vorerwerb oder aus der Ablösung der zu stundenden Steuer mit dem Barwert bei der Zusammenrechnung dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nicht wieder entzogen werden durfte.
- Zum anderen war die Frage zu klären, ob mehrere Erwerbe i.S. des § 14 ErbStG zusammengefasst werden dürfen oder als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen.
Zum ersten Problembereich hat die Finanzverwaltung ihre eigene Auffassung in H 85 Abs. 3 ErbStR sowie in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.9.94 (BStBl I, 939) niedergelegt. Die Rechtsprechung der FG dazu ist umfangreich, aber uneinheitlich (FG Rheinland-Pfalz 19.9.96, ZEV 96, 439; FG München 27.10.04, EFG 05, 620; FG Nürnberg 28.10.04, EFG 05, 621; FG Schleswig-Holstein 20.12.04, EFG 05, 966).
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