10.01.2008 | Nießbrauch
Berechnung der Steuer nach § 25 Abs. 1 ErbStG
Die Berechnung des Stundungsbetrags, der nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG auf den Kapitalwert eines Nießbrauchs entfällt, erfolgt nach § 14 BewG i.V. mit Anlage 9 BewG und damit auf der Grundlage der Sterbetafel 1986/1988. Der Ablösebetrag nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist dagegen auf Basis der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel zu berechnen (FG Münster 7.12.06, 3 K 2125/05 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 4/07, Abruf-Nr. 073942). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten, mit welchem Vervielfältiger jeweils der Kapitalwert eines Nießbrauchs für
- Zwecke der Steuerstundung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG und
- den Ablösebetrag der gestundeten Steuer gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu berechnen ist.
Die Kläger erhielten von ihrer Mutter GbR-Anteile übertragen, wobei sich die Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch an den Anteilen vorbehielt. Das FA ermittelte die zinslos zu stundende SchenkSt gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG unter Anwendung des Vervielfältigers gemäß § 14 BewG i.V. mit Anlage 9 BewG. Zur Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG legte es die Lebenserwartung der Mutter gemäß der Tabelle 6 zu § 12 BewG zugrunde. Beide Berechnungen basierten auf der Sterbetafel 1986/88. Die Kläger begehren für die Berechnung des Stundungs- und des Ablösebetrags jeweils die Anwendung der letzten vor dem Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/94.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Kläger fordern, zur Berechnung des Stundungsbetrags nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Sterbetafel 1992/94 heranzuziehen. Dagegen ist der Ablösebetrag nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG unter Zugrundelegung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/94 zu berechnen.
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