01.08.2006 | Nießbrauch
Keine Steuerstundung bei nießbrauchsbelastetem Vorerwerb
1.Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2und 3 ErbStG abzuziehenden Steuer zu Grunde zu legen. |
2.Soweit diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt als bei einer Berücksichtigung der Belastung des Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist. |
(BFH 8.3.06, II R 10/05, Abruf-Nr. 061758) |
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter M ein Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch geschenkt. SchenkSt wurde nicht festgesetzt, da der persönliche Freibetrag nicht überschritten wurde. Darüber hinaus verzichtete M drei Jahre später gegenüber der Klägerin auf die Rückzahlung von Darlehen. Das FA setzte dafür unter Hinzurechnung des Vorerwerbs ohne Berücksichtigung des vereinbarten Nießbrauchs SchenkSt fest. Eine teilweise zinslose Stundung der Steuer bis zum Erlöschen des Nießbrauchs nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG lehnte es mit Verweis auf die Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe (§ 14 Abs. 1 ErbStG) ab. Das FG (EFG 05, 966) stundete einen Teil der SchenkSt, da die Steuer für den Letzterwerb auf Grund des Abzugsverbots des § 25 Abs. 1 S. 1und 2 ErbStG um diesen Betrag höher festgesetzt worden sei als bei einem Abzug des Werts der Belastung durch den Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Steuer.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Ist ein Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit einem früheren Erwerb zusammenzurechnen, der mit einer nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwert ist, ist der Vorerwerb mit dem Bruttowert, d.h. ohne Berücksichtigung der Belastung, anzusetzen. Dieser Bruttowert ist auch der Berechnung
- der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abziehbaren fiktiven Steuer und
- der nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG tatsächlich für den Vorerwerb zu entrichtenden Steuer zu Grunde zu legen.
Der BFH stimmte mit dem FA dahingehend überein, dass eine Stundung im Streitfall nicht geboten schien, weil beim Ersterwerb keine SchenkSt fällig geworden war. Darüberhinaus hält der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die für den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer lediglich die für den Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 S. 1und 2 ErbStG sofort zu entrichtende Steuer zuzüglich des abgezinsten Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist (H 85 Abs. 3 ErbStR) – und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber die Ablöse beantragt hat oder nicht – mit § 14 Abs. 1 S. 3und § 25 Abs. 1 ErbStG nicht vereinbar. Denn diese Berechnungsweise führe dazu, dass dem Erwerber der Vorteil aus einer Steuerstundung für den Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG oder aus einer Ablösung der zu stundenden Steuer mit dem Barwert nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG bei einer Zusammenrechnung dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb wieder entzogen wird.
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