01.02.2006 | Nießbrauch
Nutzungsvorbehalt aus Vorschenkung führt zur Stundung beim Nacherwerb
1.Wird ein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag zunächst veräußert, aber anschließend auf den Kaufpreis verzichtet, ist die freigebige Zuwendung mit dem Grundstücksbedarfswert zu bemessen, wenn der Kaufvertrag lediglich ein Scheingeschäft darstellt. Der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung bestimmt sich nach dem, was dem Bedachten nach den Vorstellungen des Zuwendenden geschenkt werden soll. |
2.Ein die Vorschenkung belastender Nutzungsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers ist im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Steuerfestsetzung für den Nacherwerb im Wege der Stundung nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Der Klägerin wurde von ihrer Großmutter ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts übertragen. Mit separatem Kaufvertrag erwarb die Klägerin von der Großmutter ein weiteres Grundstück. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis nicht finanzieren konnte. Daraufhin hatte die Großmutter den Kaufpreis erlassen. Das FA behandelte den Vorgang nicht als mittelbare Grundstücksschenkung, sondern legte der Festsetzung der SchenkSt den Kaufpreis zu Grunde. Einen Anrechnungsbetrag berücksichtigte das FA nicht, da der Wert der Vorschenkung den persönlichen Freibetrag unterschritten hatte.
Entscheidungsgründe
Das FA hat zu Unrecht den Kaufpreis zu Grunde gelegt. Ferner hat es bei der Berechnung der hierauf entfallenden SchenkSt das Wohnrecht auf den Vorerwerb unrichtigerweise nicht im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG berücksichtigt. Gegenstand der Schenkung war nicht der Verzicht auf die Kaufpreisforderung, sondern das unentgeltlich übertragene Grundstück. Der Gegenstand der Zuwendung bestimmt sich danach, was dem Bedachten nach den Vorstellungen des Zuwendenden geschenkt werden soll und worüber der Bedachte endgültig tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Die Klägerin ist unstreitig ohne Erbringung einer Gegenleistung Eigentümerin des Grundstücks geworden und sollte dies nach dem Willen der Großmutter unentgeltlich erwerben. Die vertragliche Kaufpreisvereinbarung steht dem nicht entgegen, da es sich bei dem Notarvertrag um ein nichtiges Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB handelt, das für die Besteuerung unerheblich ist (§ 41 Abs. 2 AO).
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