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  • 09.02.2009 | Nottestament

    Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments

    Ein zentraler Errichtungsakt beim Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB ist das Genehmigen des zuvor Erklärten nach Verlesen des niedergeschriebenen Textes (LG Nürnberg-Fürth 12.8.08, 7 T 5033/08, Abruf-Nr. 090381).

     

    Praxishinweis

    Die sinngemäße Wiedergabe des Testamentsinhalts genügt nicht für ein wirksames Testament nach § 2250 BGB. Für ein wirksames Drei-Zeugen-Testament sind folgende Schritte zu beachten:  

     

    • Der Testierende schwebt in Todesgefahr. Trotz des insoweit objektiven Wortlauts, reicht es aus, wenn die Zeugen übereinstimmend vom Vorliegen der nahen Todesgefahr überzeugt sind.
    • Die Errichtung eines Testaments vor einem Notar ist nicht möglich oder erheblich erschwert.
    • Es müssen drei Zeugen zugegen sein. Zu beachten ist, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Erblassers sowie mit ihm in gerader Linie verwandte Personen nicht als Zeugen auftreten dürfen (§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeurkG).
    • Der Erblasser muss seinen letzten Willen gegenüber den drei Zeugen erklären. Über diese Erklärung ist anschließend eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist anschließend dem Erblasser und den Zeugen, die gleichzeitig und persönlich anwesend sein müssen, vorzulesen.
    • Abschließend ist die Niederschrift vom Erblasser zu genehmigen und von ihm und den drei Zeugen zu unterschreiben. Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, die Niederschrift zu unterschreiben, ist dies in der Niederschrift zu vermerken (§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB i.V. mit § 2249 Abs. 1 S. 6 BGB).(GS)

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 33 | ID 124471