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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Abgrenzung zwischen Abwicklungs- und Vermächtnisvollstreckung

    | Nur ein Erblasserwille, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und daher unbeachtlich. Der Formgültigkeit ist aber dann genügt, wenn der Erblasserwille im Testament nur versteckt und vage zum Ausdruck kommt. Die letztwillige Verfügung kann auch dahin ausgelegt werden, dass neben Vermächtnisvollstreckung eine unbeschränkte Testamentsvollstreckung im Sinne einer Abwicklungsvollstreckung angeordnet sein sollte. |