01.01.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Abgrenzung zwischen Abwicklungs- und Vermächtnisvollstreckung
| Nur ein Erblasserwille, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und daher unbeachtlich. Der Formgültigkeit ist aber dann genügt, wenn der Erblasserwille im Testament nur versteckt und vage zum Ausdruck kommt. Die letztwillige Verfügung kann auch dahin ausgelegt werden, dass neben Vermächtnisvollstreckung eine unbeschränkte Testamentsvollstreckung im Sinne einer Abwicklungsvollstreckung angeordnet sein sollte. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig