01.01.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Bezugnahme des TV-Zeugnisses auf die Testamentsanordnung
| Die amtlichen Leitsätze sagen nichts zu dem wirklichen Problem, das sich hinter der Entscheidung verbirgt. Und das betrifft die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Amt des Testamentsvollstreckers bei Grundbesitzverfügungen ausgeübt werden muss: bis zum grundbuchlichen Vollzug oder nach § 878 BGB bis zu dem Zeitpunkt, in dem die vom Testamentsvollstrecker abgegebene Erklärung bindend geworden und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt worden ist. Reimann empfiehlt, die Testamentsvollstreckung nach Möglichkeit erst dann zu beenden, wenn die Verfügungen des Testamentsvollstreckers über den Grundbesitz grundbuchlich vollzogen sind (ZEV 99, 69). Anderenfalls wäre der Erwerber einer vom Testamentsvollstrecker veräußerten Immobilie vor der Eintragung der dinglichen Rechtsänderung nicht geschützt. (vk) |
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