01.05.1998 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters
| Ist ein Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschaft verstorben, muß dem Grundbuchamt zur Durchführung der grundbuchberichtigenden Eintragung des/der Erben neben dem Erbschein auch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. |
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