· Fachbeitrag · Grundbuchamt
Grundbuchberichtigung im Erbfall: Eidesstattliche Versicherung kann als Nachweis ausreichen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Einem Einzelkind ist bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil regelmäßig die Möglichkeit einzuräumen, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung (= Nichtgeltendmachung des Pflichtteils) und des Nichtvorhandenseins weiterer Abkömmlinge zu führen (OLG München 11.12.12, 34 Wx 433/12, Abruf-Nr. 130621). |
Sachverhalt
Im Grundbuch ist als Eigentümerin die Erblasserin eingetragen. Die Tochter trägt vor, das einzige Kind der Erblasserin zu sein. Die Erblasserin hatte mit dem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag errichtet, wonach Erben des Zuletztversterbenden die Abkömmlinge aus der Ehe sein sollten. Weiter enthält der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel. Danach soll ein Abkömmling, der beim Tod des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
Die Tochter beantragte die Grundbuchberichtigung und gab an, nach dem Tod des Vaters keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht zu haben. Das Grundbuchamt verlangt die Vorlage eines Erbscheins, da die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.
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