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  • 01.08.1996 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auch dem Begünstigten gegenüber deutlich machen

    | Zivilrechtlich wurde M mit dem Tod des E Inhaberin des Sparguthabens (§§ 328, 331 BGB). Dieser ihr außerhalb des Nachlasses angefallene Erwerb ist gegenüber den Erben jedoch nur dann rechtsbeständig, wenn er mit Rechtsgrund erfolgte. Als solcher Rechtsgrund kam allenfalls eine Schenkung in Betracht; der Formmangel wäre durch den tatsächlichen Forderungserwerb geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB; BGHZ 91, 288, 291). Die B-Bank hatte M aber nicht über die sie begünstigende Anordnung des E in Kenntnis gesetzt. Damit war es für M unmöglich, eine entsprechende Schenkungsofferte überhaupt anzunehmen (vgl. BGHZ 66, 8, 13). Mangels wirksamer Schenkung hätte M das Sparguthaben gem. § 812 Abs. 1 BGB auf Verlangen zugunsten der Erbengemeinschaft freigeben müssen; in diesem Fall fällt der Bereicherungsanspruch in den Nachlaß. |