01.10.1999 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Hypothetischer Erblasserwillen
| Das Testament des Erblassers stammte von 1986. Er änderte es auch nach der Geburt seiner Tochter 1994 nicht. Da er Verwaltungsjurist war, mußte gefolgert werden, daß er dadurch bewußt seine Tochter von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte und sich über die Rechtsfolgen seines Testaments im klaren war. Weil er außerdem noch auf dem Krankenbett mit seinem Bruder über erbrechtliche Folgen seines Todes gesprochen hatte, konnte nicht angenommen werden, daß er „es sehenden Auges auf einen Rechtsstreit zwischen seinen Kindern um die Wirksamkeit seines Testaments ankommen ließ”. (vk) |
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