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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Inhalt und Bindewirkung des Erbscheins

    | Die Vermutung, daß ein Erbschein des Nachlaßgerichts richtig ist (§ 2365 BGB), betrifft nur die Feststellung, daß dem in der Urkunde bezeichneten (Mit-)Erben das bezeugte Erbrecht zusteht. Sie bezieht sich nicht auf die Nachlaßzugehörigkeit von bestimmten Gegenständen. Negativ wird vermutet, daß andere Beschränkungen als die angegebenen nicht bestehen (Vollständigkeitsvermutung, |