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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Nacherbfall und Einsetzung nach dem zuletzt Verstorbenen

    | Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ist auch anwendbar, wenn sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll (OLG Köln, Beschluss, 5.11.99, 2 Wx 41/99, MDR 2000, 585, Abruf-Nr. 001262). |