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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Notwendiger Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    | Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache „Berichtigung” kommt nicht in Betracht. |