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  • 01.03.2006 | Testamentsvollstreckung

    Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker

    von RA StB Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Der Erblasser kann es aus sehr unterschiedlichen Gründen vorziehen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen: 

     

    • Besteht die Gefahr, dass sich die Erben über den Willen des Erblassers hinwegsetzen, kann der Erblasser durch verbindliche Anweisungen und Richtlinien gegenüber dem Testamentvollstrecker die Verteilung des Familienvermögens anordnen.

     

    • Die Erben sind auf Grund ihres Alters und/oder mangelnder Erfahrung oder auf Grund räumlicher Distanz zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses nicht in der Lage.

     

    • Bei mehreren Erben wird das Erbe zum Gesamthandseigentum und kann nur durch alle Erben gemeinschaftlich verwaltet werden. Konflikte sind vorprogrammiert, es sei denn, ein Testamentsvollstrecker erhält die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

     

    • Wenn die Verteilung der Erbmasse erst nach umfangreichen rechtlichen Prüfungen erfolgen kann, bietet es sich an, mehrere Testamentsvollstrecker mit unterschiedlichen Qualifikationen einzusetzen.

     

    • Das Unternehmen des Erblassers soll von der Zerschlagung durch die Erben bewahrt werden.