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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Testierfähigkeit: Einsicht in Krankenakte

    | Will das Nachlassgericht für eine Entscheidung über die Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der hierin Einsicht verlangt, diese nicht verweigern. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vor. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substantiiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf (OLG Düsseldorf, Beschluss, 29.3.2000, 3 Wx 436/99, nicht veröffentlicht, Abruf-Nr. 001098). |