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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Unterzeichnung eines Testaments

    | Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug als räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt. Die Rechtsprechung des BGH, nach der ein auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars oder ein neben den Text der Quittung gesetzter Namenszug keine Unterschrift i.S. der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellt, steht dem nicht entgegen (OLG Köln, Beschluss, 5.11.99, 2 Wx 37/99, MDR 2000, 523, Abruf-Nr. 001097). |