01.11.1999 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Wirksame Pflichtteilsentziehung
| Der Erblasser E. hatte in zwei Einzeltestamenten und einem dritten - gemeinschaftlichen Ehegattentestament - seinen Sohn, den Kläger, wegen dessen Verhalten ausdrücklich „enterbt.” Im gemeinschaftlichen Testament gab er an: „Mein Sohn ... ist von mir enterbt, da er durch die Vorkommnisse nach meinem Herzinfarkt (ca. 14 Einbrüche und Zerstörungen, siehe Akte der Kripo) sowie Urkundenfälschungen nach meinem Leben getrachtet hat. Sollte ein Gericht anders entscheiden, erhält er auch nur seinen Pflichtteil in bar ausgezahlt.” E. hatte außerdem seine Tochter C. „nur mit ihrem Pflichtteil in bar” bedacht. |
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