01.07.1998 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Zur Bankenhaftung beim Tod des Kunden
| Nach dem Tod eines Kunden darf die Bank an denjenigen leisten, der sich durch ein gerichtlich eröffnetes Testament als Erbe legitimiert. Sie ist in der Regel nicht verpflichtet, einen Erbschein zu verlangen. Will der wirkliche Erbe solche Auszahlungen verhindern, so muß er seinerseits die Bank umgehend über seine Berechtigung informieren. |
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