· Fachbeitrag · Transmortale Generalvollmacht
Sparkasse muss wegen verweigerter Auszahlung des Guthabens Schadenersatz leisten
von RA Dr. Quirin Ullmann, FA Erbrecht, Augsburg
| Das LG Memmingen hat jüngst entschieden, dass sich ein Kreditinstitut schadenersatzpflichtig macht, wenn es die Auszahlung des bei ihr befindlichen Guthabens an die Alleinerbin trotz Vorlage einer dieser vom Erblasser privatschriftlich erteilten Generalvollmacht verweigert. |
Sachverhalt
Der Erblasser (E) errichtete im Jahr 2017 einen „Last Will“ sowie einen „Trust“ vor einer Notarin in Kalifornien. Er setzte dabei seine Nichte, die spätere Klägerin (K), zur Alleinerbin ein. Ferner hatte er dieser eine privatschriftliche Generalvollmacht erteilt, die über den Tod fortwirkte und u. a. auch die Vermögenssorge umfasste. Um die K vollständig abzusichern, hatte E ihr darüber hinaus eine Kontovollmacht bei seiner Sparkasse, der späteren Beklagten, erteilt. Beide Bevollmächtigungen erfolgten ebenfalls im Jahr 2017.
Nach dem Tod des E im März 2018 forderte die K die Sparkasse auf, das auf den Konten befindliche Guthaben auszubezahlen. Trotz Vorlage des Testaments samt Eröffnungsniederschrift, der Generalvollmacht sowie der Kontovollmacht, verweigerte die Sparkasse die Auszahlung des Guthabens und bestand auf Vorlage eines Erbscheins. Da das zuständige Finanzamt zwischenzeitlich die Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, blieb der K nichts anderes übrig, als einen Erbschein zu beantragen sowie die Erbschaftsteuer zwischenzufinanzieren. Unter anderem diese Kosten machte K als Schadenersatz geltend. Die Sparkasse wurde daraufhin vom LG Memmingen zur Zahlung verurteilt (LG Memmingen 28.10.19, 22 O 257/19, Abruf-Nr. 212519).
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