01.03.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Zur haftungsrechtlichen Verantwortung von Notar und Steuerberater
| Zwar kann jeder Miterbe jederzeit gemäß § 2042 BGB die Erbauseinandersetzung verlangen und dazu die Gerichte bemühen. Dann gelten aber die Regeln der §§ 752 ff. BGB. Folge: Es kommt zur Naturalteilung, soweit die Nachlaßgegenstände nach Erbquoten teilbar sind. Ansonsten findet eine Versteigerung statt, um eine Teilbarkeit zu erreichen. Zivilrechtlich und steuerrechtlich erwirbt der einzelne Miterbe dabei unentgeltlich, mithin nicht durch Anschaffung, sondern in Vollzug der gesetzlichen Teilungsanordnung. Führt diese allerdings zur Liquidation eines Unternehmens, kommen unvermeidbar die Regeln zum steuerpflichtigen Aufgabegewinn zum Zuge. |
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