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  • 09.02.2009 | OFD Münster

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für ein Grundstück für Zwecke der GrESt, der ErbSt oder der SchenkSt kann nicht über die Hochrechnung aus Kaufpreisen für Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts darf ausschließlich über ein Wertgutachten oder einen niedrigeren Kaufpreis für das Grundstück erfolgen (Ländererlass 2.4.07, BStBl II 07, 314). In die Bestimmung des Kaufpreises des Gesellschaftsanteils fließen weitere wertbeeinflussende Faktoren ein, die sich nicht auf den Grundbesitzwert niederschlagen (z.B. Darlehensbelastungen oder Ertragsaussichten der Gesellschaft). Auch ist die Rechtsposition des Anteilseigners regelmäßig durch Verfügungsbeschränkungen geprägt, denen ein Grundstückseigentümer nicht unterliegt (z.B. fehlende Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten). Entsprechende Anträge sind daher unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wertgutachtens zurückzuweisen. (OFD Münster 16.10.08, Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2008)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 39 | ID 124476