09.02.2009 | OFD Münster
Verlustabzug in Erbfällen - im Einzelfall möglich
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann (17.12.07, ErbBstg 08, 137, Abruf-Nr. 080822). Die geänderte Rechtsprechung ist in nach dem 18.8.08 eintretenden Erbfällen anzuwenden (BMF 24.7.08, BStBl I 08, 809). Der BFH hält unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29.3.00 (BStBl II 00, 622 unter III.2.d) jedoch in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder einen Steuererlass (§ 227 AO) für möglich. Die FÄ sollen die OFD über solche sachlichen Billigkeitsmaßnahmen informieren, ergänzt um Vorlage von Antrag, Sachverhaltsdarstellung sowie um die im Einzelfall getroffene Entscheidung. (OFD Münster 18.12.08, Kurzinfo Einkommensteuer 38/2008)