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  • 14.05.2009 | Persönlicher Freibetrag

    Gesamtplanrechtsprechung auch bei Kettenschenkungen?

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die sogenannte Kettenschenkung ist insbesondere für Ehepaare mit Kindern von Bedeutung: Bei ungleichen Vermögensverhältnissen der Ehegatten kann es sich empfehlen, zunächst Vermögen vom „reichen“ auf den „armen“ Ehegatten zu übertragen, der das Erhaltene später an das oder die gemeinsamen Kind(er) weiter verschenkt und den Kindern damit eine optimale Ausnutzung der Freibeträge und bei höheren Vermögenswerten auch die niedrigere Steuerprogression sichert.  

     

    Durch die mit der Erbschaftsteuerreform deutlich erhöhten Freibeträge für Kinder auf 400.000 EUR hat die Kettenschenkung noch an Bedeutung gewonnen.  

    1. Der typische Verlauf einer Kettenschenkung

    Der Vater schenkt seinen Kindern jeweils 400.000 EUR und seiner Ehefrau 500.000 EUR. Der Schenkungsvertrag mit der Ehefrau enthält hinsichtlich der Verwendung des Geldes keinerlei Auflagen oder Beschränkungen. Die Ehefrau schenkt ihren Kindern ein halbes Jahr später jeweils 250.000 EUR. Die Vorgehensweise ermöglicht es den Kindern, die Freibeträge nach dem Vater von 400.000 EUR und nach der Mutter von 250.000 EUR auszunutzen. Die Mutter könnte die Schenkung auch noch aus weiterem - bei ihr vorhandenen - Vermögen entsprechend aufstocken.  

    2. Die Kettenschenkung in der Rechtsprechung des BFH

    Wegen der steuerlichen Vorteile sind Kettenschenkungen natürlich auch unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) zu diskutieren. Umso bemerkenswerter erscheint es, dass der BFH bisher kaum Entscheidungen zu dieser Problematik zu treffen hatte.