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  • 07.10.2010 | Pflichteilsrecht

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt auch bei Ausschlagung der Erbschaft bestehen

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), MBA, Köln

    Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsgläubiger die Erbschaft ausgeschlagen hat. Schuldner des Anspruchs kann auch der sein, der nicht unmittelbar vom Erblasser beschenkt wurde (OLG Hamm 8.6.10, 10 U 10/10, Abruf-Nr. 103064).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt seine Schwägerin auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch. Deren vorverstorbenem Ehemann, dem Bruder des Klägers und einem weiteren Bruder waren von der gemeinsamen Mutter jeweils hälftige Miteigentumsanteile an einem Grundstück geschenkt worden. Der Beklagten war von ihrem Ehemann dessen hälftiger Miteigentumsanteil weitergeschenkt worden. Nach dem Tode der Mutter hatte der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beklagte hatte sich mit der Begründung gegen ihre Inanspruchnahme gewehrt, dem Kläger stehe ein Ergänzungsanspruch aufgrund der Ausschlagung nicht mehr zu. Außerdem sei sie nicht Schuldnerin des Anspruchs, da die §§ 2329, 822 BGB nicht einschlägig seien, weil sie nicht unmittelbar von der Mutter beschenkt worden sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG schließt sich der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Ausschlagung der Erbschaft zwar zum Verlust eines Pflichtteilsanspruchs führt, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch bestehen bleibt. Die Beklagte ist auch Schuldnerin des Anspruchs. Durch die Schenkung an die Beklagte sei die Verpflichtung der Erben ihres Ehemanns zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen worden. Dies eröffne den Anwendungsbereich des § 822 BGB.  

     

    Praxishinweis

    Liegen Gründe für eine sinnvolle Ausschlagung einer Erbschaft vor, so bleiben Pflichtteilsergänzungsansprüche gleichwohl erhalten. Relevant wird dies insbesondere in den Fällen, in denen wegen lebzeitiger unentgeltlicher Verfügungen des Erblassers der Nachlass wesentlich geschmälert wurde oder der Passivnachlass sogar den Aktivnachlass übersteigt.