01.03.2005 | Pflichtteil
Der Pflichtteilsrestanspruch
Der Erblasser kann seine Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten auch durch Verfügung von Todes wegen vom Erbe nicht völlig ausschließen. Denn der Pflichtteil oder auch ein Pflichtteilsrestanspruch steht ihnen weiter zu.
Ausgangsfall |
Erblasser E ist mit F verheiratet (Güterstand: Zugewinngemeinschaft). Sie haben zwei Söhne, S1 und S2.
Werden S1 und S2 von E testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, kann F den Pflichtteil verlangen. Dieser berechnet sich, da F nicht Erbe wird, nach § 1371 Abs. 2 BGB aus dem sog. kleinen Pflichtteil und beträgt vorliegend 1/8 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB, § 2303 BGB). Daneben kann F evtl. einen Zugewinnausgleich geltend machen. |
Aufbauend auf den Ausgangsfall werden im Folgenden verschiedene Varianten besprochen, in denen den Erben finanzielle Belastungen durch Pflichtteilsberechtigte entstehen können.
1. Erbeinsetzung des Pflichtteilsberechtigten
Der Erblasser hat seine Ehefrau in seinem Testament berücksichtigt. Allerdings entspricht ihr Erbteil wertmäßig nicht dem Pflichtteil.
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