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  • 01.07.2006 | Pflichtteil

    Gestaltungsspielräumezur Reduzierung des Pflichtteilrisikos

    von RAin/StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf und RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Pflichtteilsansprüche können das Nachfolgekonzept posthum ins Wanken bringen, insbesondere wenn der Erblasser durch den Ausschluss pflichtteilsberechtigter Erben die Fortführung seines Unternehmens sichern will. Pflichtteilsansprüche sowie ihre Minimierung sind daher bei der Nachfolgeplanung zwingend zu berücksichtigen. 

     

    1. Pflichtteilsentziehung/-unwürdigkeit

    Auf Grund des besonders schutzwürdigen Rechts der pflichtteilsberechtigten Angehörigen auf einen Mindestanteil an der Erbmasse (Familienvermögen) ist eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen (§§ 2333 ff. BGB) gesetzlich zugelassen, z.B. bei einem Tötungsversuch oder einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers. Ähnlich eng sind die Voraussetzungen für die in den §§ 2345, 2339 Abs. 1 BGB geregelte Pflichtteilsunwürdigkeit. Bei Vorliegen einer Pflichtteilsunwürdigkeit ist der Erbe grundsätzlich berechtigt, den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten anzufechten (Griesel, ErbBstg 05, 52, 54). Konnten Pflichtteilsentziehung bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit erfolgreich geltend gemacht werden, hat dies einen vollständigen Pflichtteilsausschluss einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) und -restansprüche (§ 2305, 2307 BGB) zur Folge. 

     

    2. Pflichtteilsverzicht

    Besteht in der Familie Einigkeit über die Nachfolgeregelung – z.B. welches Geschwisterteil das Unternehmen fortführen soll –, kann das Pflichtteilsrisiko im Erbfall durch einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht reduziert werden. Der Pflichtteilsverzicht, der zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten geschlossen wird, bedarf nach § 2346 Abs. 2und § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Er hat zur Folge, dass der Pflichtteil im Erbfall nicht mehr verlangt werden kann, führt jedoch – anders als der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) – nicht zu einem vollständigen Ausschluss von der Erbfolge und der damit einhergehenden Erhöhung der Pflichtteilsquoten der verbliebenen Pflichtteilsberechtigten.