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  • 01.10.2007 | Pflichtteilsanspruch

    Kein Fall des § 13a ErbStG

    Wird als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen, ist § 13a ErbStG nicht anzuwenden (FG Nürnberg 7.12.06, IV 240/2004, Abruf-Nr. 072702).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das FG schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung in R 55 Abs. 4 S. 4 ErbStR an, wonach § 13a ErbStG nicht anzuwenden ist, wenn als Abfindung für den Verzicht auf einen geltend gemachten und damit entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen wird (kritisch hierzu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Rn. 23 ff.). Zwar erwerbe der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Jedoch habe nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst der pflichtteilsbelastete Erbe. 

     

    Praxishinweis

    Wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist Besteuerungsgegenstand der auf Geld gerichtete Anspruch selbst (§ 3 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Eine spätere Modifikation des Anspruchs berührt den ursprünglichen Steuertatbestand nicht mehr. Die Hingabe von grundsätzlich nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen ist eine Leistung an Erfüllungs Statt. Wird hingegen auf einen zwar bestehenden, jedoch noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung verzichtet, ist Besteuerungsgegenstand nicht der Geldanspruch, sondern z.B. der als Abfindung geleistete Gegenstand (BFH 17.2.82, BStBl II, 350). Handelt es sich dabei um Grundbesitz, so gelten die Grundbesitzwerte. (GS) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 233 | ID 113492