01.01.2007 | Pflichtteilsanspruch
Testamtentsvollstreckung, Pflichtteilsansprüche, Insolvenzverfahren und Sondermasse
Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse (BGH 11.5.06, IX ZR 42/05, Abruf-Nr. 061854). |
Sachverhalt
Es klagten zunächst die Söhne der Erblasserin aus erster Ehe gegen deren Sohn aus zweiter Ehe, der als Alleinerbe eingesetzt worden war. Die Erblasserin hatte zudem Testamentsvollstreckung angeordnet. Gegenstand der Klage waren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die im Wege der Stufenklage, also mit einem kombinierten Anspruch auf Auskunft und Zahlung, verfolgt wurden. Der Alleinerbe wurde rechtskräftig zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.
In der Folge wurde über das Vermögen des Alleinerben das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun ist der Insolvenzverwalter der Beklagte. Nachdem die verlangte Auskunft erteilt worden war, meldeten die Kläger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle an. Diese angemeldeten Forderungen wurden vom beklagten Insolvenzverwalter bestritten, worauf die Kläger nunmehr auf Auszahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Nachlass klagten. Nachdem erstinstanzlich die Klage erfolgreich war und der Beklagte ohne Beschränkung auf den Nachlass zur Zahlung verurteilt worden war, hat das Berufungsgericht zweitinstanzlich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten bestätigt, diese jedoch auf den Nachlass beschränkt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Kläger die Möglichkeit hatten, den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen. Dies deshalb, weil der Nachlass gemäß § 35 InsO, § 36 InsO und § 80 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fällt. Das gelte auch für einen Nachlass bezüglich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Jedoch verliere die Testamentsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens nicht ihre Wirkung, so dass Verfügungsbeschränkungen, die den Erben treffen, auch für den Insolvenzverwalter gelten. Außerdem können Gläubiger des Erben nicht auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände zugreifen (§ 2214 BGB).
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