01.04.2002 · Fachbeitrag · Pflichtteilsentziehung
Formerfordernisse an die Verfügung
| Bei Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser einen konkreten Kernsachverhalt angeben, auf den er die Entziehung stützt. Es reicht nicht, den Gesetzeswortlaut lediglich zu wiederholen (OLG Köln 24.7.01, 9 U 15/01, OLGR 02, 59). (Abruf-Nr. 020351) |
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