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  • · Fachbeitrag · Vermögen des Erblassers

    Berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Grundbucheinsicht gegeben?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Zweibrücken hatte sich in seinem Beschluss vom 12.8.20 mit der Frage zu beschäftigen, ob einem grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmling des Erblassers Grundbucheinsicht zu gewähren ist, wenn der Erblasser diesem testamentarisch den Pflichtteil entzogen hat. |

     

    Sachverhalt

    Sohn A hatte beim Grundbuchamt den Antrag gestellt, ihm Grundbuchausdrucke für sämtliche im (Mit-)Eigentum seiner verstorbenen Mutter stehenden Grundstücke zu erteilen. Weiter beantrage er Abschriften sämtlicher Übertragungsverträge. Sein Interesse an der Grundbucheinsicht begründete A damit, dass er als Abkömmling im Hinblick auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran habe in Erfahrung zu bringen, ob seine Mutter jemals (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken war. Das Grundbuchamt lehnt den Antrag mit der Begründung ab, der A sei in dem maßgeblichen Testament der Mutter ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm sei sein gesetzlicher Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen worden. Die insoweit maßgebliche Passage des Testaments lautet:

     

    • Formulierung im Testament

    Ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen ist mein Sohn (...) Darüber hinaus entziehe ich ihm sein gesetzliches Geldpflichtteil gem. § 2333 BGB, da er einerseits mich mehrfach tätlich angegriffen hat (Zeuge: (...) und Nachbar (...)) und andererseits er gegen meinen Willen einen ehrlosen aber auch unsittlichen Lebenswandel i. S. d. § 2333 Ziff. 5 BGB führt. Der Notar hat mich auf die Beweispflicht des Erben für diese Tatbestände hingewiesen, dennoch wünsche ich keine näheren Angaben zu machen.