01.10.2007 | Pflichtteilsergänzung
Leistungen aus einer Lebensversicherung
Leistungen aus einer Lebensversicherung, die nach dem Tod des Erblassers an dessen überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, unterfallen grundsätzlich dem Schenkungsbegriff des § 2325 BGB. Schenkungsgegenstand sind die ausgekehrten Versicherungsleistungen, nicht etwa die vom Erblasser zu Lebzeiten aufgewendeten Versicherungsprämien (LG Göttingen 23.3.07, 4 S 6/06, Abruf-Nr. 073043). |
Sachverhalt
Die Beklagte ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann E. Die beiden Kinder der Ehegatten sind enterbt. Die Tochter, die Klägerin, macht Pflichtteilsansprüche geltend. Der Beklagten wurden nach dem Tod des E Leistungen aus drei Lebensversicherungsverträgen ausbezahlt. Die Verträgewaren von E auf dessen Namen abgeschlossen und unterhalten worden, die Ehefrau war Bezugsberechtigte. Streitig ist, ob die ausgezahlten Versicherungsleistungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht aus § 2325 BGB ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen der seitens der Beklagten erhaltenen Lebensversicherungsleistungen zu. Bei den mittels Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall zugewendeten Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass gefallen sind, handelt es sich um Schenkungen i.S. des § 2325 Abs. 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei der Frage nach dem erbrechtlichen Ausgleich bei Zuwendungen unter Ehegatten, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, grundsätzlich vermutet, dass es sich um eine Schenkung handelt (BGH 27.11.91, NJW 92, 564). Das familienrechtliche Institut der ehebedingten Zuwendung, die im Familienrecht keine Schenkung ist, gilt im Rahmen erbrechtlicher Regelungen nur eingeschränkt, um nicht die Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten — u.a. auch den hier einschlägigen § 2325 BGB — auszuhöhlen. Die Zuwendung der Lebensversicherungssumme erfolgte hier ohne Gegenleistung.
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