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  • · Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis

    Das notarielle Nachlassverzeichnis ‒ Teil 2: Mit diesem „Fahrplan“ sind Sie auf der sicheren Seite

    von Ulf Schönenberg-Wessel, RA und Notar, FAErbR, FASozR, Kiel und Oliver Klisch, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Kiel

    | Nachdem in Teil 1 ( ErbBstg 21, 176 ff.) ein Überblick über das notarielle Nachlassverzeichnis gegeben wurde, soll nun besonders auf den fiktiven Nachlass eingegangen und die Möglichkeiten beleuchtet werden, den Nachlass vollständig und richtig zu ermitteln. Aufgrund der hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung hierbei an den Notar stellt, ist diese Thematik für alle Beteiligten insbesondere beim Pflichtteilsmandat von großer Bedeutung. Mit den folgenden Checklisten geben wir Ihnen dazu das „richtige Rüstzeug“ an die Hand. |

    1. Pflichtteilsergänzungsansprüche und fiktiver Nachlass

    Neben dem aktiven und passiven Nachlass sollte der Notar ein besonderes Augenmerk auf die Ermittlung des fiktiven Nachlasses legen. Zum fiktiven Nachlass gehört jede pflichtteilsrelevante Schenkung des Erblassers sowie ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen nach den §§ 2316 Abs. 1, 2052, 2055 Abs. 1 BGB einschließlich solcher an den Pflichtteilsberechtigten selbst (Braun, MittBayNot 08, 351). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den Pflichtteilsberechtigten vor der Entwertung seines Anspruchs auf Teilhabe am Nachlass durch lebzeitige Übertragungen des Erblassers. Da die Kenntnis über Inhalt und Umfang des ergänzungspflichtigen Vermögens elementare Voraussetzung für die Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses ist, liegt hier ein bedeutender Schwerpunkt für die Ermittlungen des Notars, sofern der Berechtigte auch insoweit Auskunft verlangt.

     

    1.1 Der Schenkungsbegriff

    Als sog. pflichtteilsrelevante Zuwendungen hat der Notar grundsätzlich alle Schenkungen des Erblassers zu erfassen. Der Schenkungsbegriff in § 2325 BGB deckt sich im Wesentlichen mit dem vom Gesetzgeber in § 516 BGB verwandten Begriff. Maßgeblich ist die beim Zuwendungsempfänger eingetretene Bereicherung (BGH, NJW 81, 1956).