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  • 07.02.2008 | Pflichtteilsergänzung

    Nacheheliche Unterhaltsverpflichtung geht auf Erben über

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre (BGH 18.7.07, XII ZR 64/05, Abruf-Nr. 073032).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die erste Ehefrau des Erblassers (E). Die Ehe, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, wurde 1981 geschieden. E wurde rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. E übertrug lebzeitig erhebliche Vermögenswerte auf seine zweite Ehefrau. Die Parteien streiten um die Höhe der Unterhaltsleistungen zugunsten der Klägerin. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1586b Abs. 1 BGB geht die Verpflichtung zur Leistung auf nachehelichen Unterhalt auf die Erben über. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB haften die Erben des Unterhaltsschuldners dem Unterhaltsgläubiger jedoch nur bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils, der dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe mit dem Erblasser nicht schon durch die Scheidung, sondern erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Der für die Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB maßgebende fiktive Pflichtteilsanspruch der Klägerin ergibt sich aus der Hälfte des nicht erhöhten Erbteils aus § 1931 Abs. 1 BGB (1/4), also 1/8 des Nachlasswerts.  

     

    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten – als fiktiv Pflichtteilsergänzungsberechtigten – gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre (BGH 5.2.03, NJW 03, 1796; ZEV 03, 363).