10.04.2008 | Pflichtteilsrecht
§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch für den Alleinerben
§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB findet auch Anwendung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe, der zum Alleinerben eingesetzt wurde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat (OLG Karlsruhe 10.10.07, 7 U 114/07, Abruf-Nr. 080471). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitig ist die Frage, ob der Alleinerbe – der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist – die Erbschaft ausschlagen und gemäß § 2306 BGB den Pflichtteil verlangen kann. Nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn sein Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (Staudinger/Haas, BGB, 2006, § 2306 Rn. 54). Der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe, der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, unterscheidet sich aber nicht von dem Erben, dem ein Erbteil zugewandt wurde, welcher jedenfalls größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist.
Praxishinweis
§ 2306 BGB soll im Zuge der Reform des Erbrechts geändert werden, dass künftig der pflichtteilsberechtigte Erbe in jedem Fall die Wahl hat, das Erbe mit den Belastungen anzunehmen oder das belastete Erbe zugunsten des Pflichtteils auszuschlagen.(GS)