02.07.2008 | Pflichtteilsrecht
Abfindungsvergleich ist nicht unwirksam
Die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers macht gegen dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin den Pflichtteil geltend, was letztlich zu einem Abfindungsvergleich führt. Der Vergleich wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nichtehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert, weil er seine Abstammung nicht nachweisen kann (OLG Koblenz 28.6.07, 5 U 209/07, Abruf-Nr. 081454). |
Sachverhalt
Der Erblasser und die zweite Ehefrau des Erblassers (Beklagte) hatten sich durch gemeinschaftliches Testament wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers machte die Tochter aus erster Ehe (Klägerin) gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Der Prozess endete mit einem Vergleich. Danach zahlte die Beklagte 25.000 EUR „zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, seien sie eingeklagt oder nicht, bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht“.
Im Rahmen der Auseinandersetzung war der Beklagten von den Anwälten der Klägerin mitgeteilt worden „dass auch der Halbbruder unserer Mandantin pflichtteilsberechtigt ist“. Der Halbbruder machte nun nach Vergleichsschluss seinerseits einen Pflichtteilsanspruch i.H. von 25.000 EUR geltend. Er scheiterte jedoch, weil er seine Abstammung nicht nachweisen konnte. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten die Zahlung weiterer 25.000 EUR. Ihrer Ansicht nach kann der zuvor geschlossene Vergleich keinen Bestand haben, weil der an einer Pflichtteilsberechtigung nicht nur ihrer Person, sondern auch des Halbbruders angeknüpft habe.
Entscheidungsgründe
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