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  • 03.09.2008 | Pflichtteilsrecht

    Beginn der Verjährung für Pflichtteilsansprüche

    Es steht nicht im Belieben eines Pflichtteilsberechtigten, die 3-Jahres-Frist des § 2332 BGB dadurch auszudehnen, dass er immer wieder neue, wenig substantiierte Wirksamkeitsbedenken geltend macht (OLG Düsseldorf 25.1.08, I-7 U 2/07, Abruf-Nr. 082660).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Brüder und streiten – nachdem sie zuvor unter Beteiligung ihrer beiden Schwestern sowohl im Erbscheinsverfahren als auch in einem Zivilrechtsstreit jahrelang um die Erbenstellung nach ihrer 1999 verstorbenen Mutter (Erblasserin E) gestritten hatten –, vorliegend um den Pflichtteilsanspruch des Klägers K gegen den Beklagten B als dem Alleinerben der E aufgrund deren Testaments vom Mai 1998. Kernfrage des Streits ist, ob dieser Pflichtteilsanspruch verjährt ist. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der Pflichtteilsanspruch des K ist hier verjährt (§ 2332 BGB). Die 3-Jahres-Frist aus § 2332 Abs. 1 BGB beginnt mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht gehemmt durch ein Erbscheinsverfahren, in dem um die Erbenstellung – und damit auch um Pflichtteilsansprüche – gestritten wird. Die den Fristbeginn markierende „Kenntnis“ des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung kann allerdings fehlen, wenn und solange der Berechtigte irrtümlich davon ausgeht und ausgehen darf, die – ihm an sich bekannte – Verfügung entfalte keine ihn beeinträchtigende Wirkung. Nach der Rechtsprechung müssen „erhebliche rechtliche Zweifel, verwickelte oder zweifelhafte Rechtsfragen“ gegeben sein (BGH 6.10.99, IV ZR 262/98, ZEV 00, 26).  

     

    Vorliegend hat K immer wieder neue Wirksamkeitsbedenken geäußert. Wollte man jeden Zweifel als Fristhemmnis zulassen, stünde es nahezu im Belieben des Pflichtteilsberechtigten, die 3-Jahres-Frist des § 2332 BGB willkürlich festzusetzen. Das widerspräche dem Sinn der kurzen Verjährungsfrist aus § 2332 BGB.