03.02.2011 | Pflichtteilsrecht
Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist (BGH 10.11.10, IV ZR 51/ 09, Abruf-Nr. 103952). |
Sachverhalt
Die Kläger machten gegen den Beklagten, ihren Onkel, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der verstorbenen Mutter des Beklagten und Großmutter der Kläger geltend. Mit Testament hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Erben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin sowie ihr anderer Sohn, der Vater der Kläger, waren vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen.
Die Erblasserin gestattete die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch eine von dem Beklagten gehaltene Gesellschaft (F-KG) und sicherte deren Kreditverbindlichkeiten durch die Eintragung von Grundschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit 714.963,42 DM valutierten. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzierenden Kreditinstitute ist bisher nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die auf den Nachlassgrundstücken lastenden Grundschulden zur Sicherung von Fremdkrediten zugunsten der F-KG sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Kläger nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Sie bleiben als zweifelhafte Verbindlichkeiten zunächst außer Ansatz. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stellt für den Bestand und den Wert des Nachlasses auf die Zeit des Erbfalls ab. Dieses Stichtagsprinzip des § 2311 BGB wird für bestimmte Arten von Rechten und Verbindlichkeiten in § 2313 BGB durchbrochen, wenn der Bestand des Nachlasses von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig ist. Gemäß § 2313 Abs. 1 S. 1 BGB bleiben bei der Feststellung des Nachlasswerts Rechte und Verbindlichkeiten außer Ansatz, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Nach § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB gilt für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind.
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