03.02.2011 | Pflichtteilsrecht
Bewertung von Nachlassgegenständen
von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis (BGH 25.11.10, IV ZR 124/09, Abruf-Nr. 104231). |
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. In den Nachlass der Erblasserin, die Anfang 2001 verstarb, fallen drei Grundstücke bzw. Grundstücksteile, um deren Bewertung die Parteien streiten. Die Erblasserin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in A, dessen Verkehrswert vom Gutachterausschuss zum 1.1.01 auf 499.500 DM (= 255.390,29 EUR) geschätzt wurde. Die Beklagten veräußerten dieses Hausgrundstück am 21.10.02 für 175.000 EUR.
Weiter war die Erblasserin Mitberechtigte zu 1/2 an einem Grundstück in M, das am 28.7.04 für 296.000 EUR verkauft wurde. Für dieses Grundstück gibt es drei verschiedene Gutachten. Das Ortsgericht hatte am 25.2.02 den Verkehrswert auf 490.000 EUR festgesetzt. Der Sachverständige J hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7.3.03 den Verkehrswert mit 355.000 EUR ermittelt. Schließlich hatte der Gutachterausschuss des Ortskreises für M am 26.8.04 den Wert des Grundstücks zum 14.1.01 mit 301.400 EUR bemessen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGH 30.9.54, IV ZR 43/54, BGHZ 14, 368, 376). Abzustellen ist auf den gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss.
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