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  • 05.07.2010 | Pflichtteilsrecht

    Der entscheidende Fehler: Übertragungen an den Ehegatten zur Pflichtteilsreduktion

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Sind bei einem Ehegatten vor- oder außereheliche Abkömmlinge vorhanden, zu denen wenig oder kein Kontakt besteht, soll regelmäßig durch Vermögensverschiebung zugunsten des Ehegatten das eigene Vermögen und damit die Basis für Pflichtteilsansprüche des außerehelichen Abkömmlings geschmälert werden. Dabei wird oft übersehen, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen zwischen Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe beginnt.  

    1. Sachverhalt

    Harald und Gerda sind seit vielen Jahren verheiratet und haben den gemeinsamen Sohn Moritz. Aus einer früheren Beziehung hat Harald den nichtehelichen Sohn Max. Harald ist vermögend, Gerda ist Hausfrau und weitgehend vermögenslos. Auf Anraten seines Notars hatte Harald anlässlich seiner Vermählung mit Gerda - Harald ist schließlich Unternehmer - einen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart.  

     

    Da Harald und Gerda zu Haralds außerehelichem Kind keinerlei Beziehung haben, sollen die Pflichtteilsansprüche von Max bei Haralds Tod gering ausfallen. Erwogen wird deshalb eine namhafte Schenkung von Harald an Gerda, um die möglichen Pflichtteilsansprüche des Max zu minimieren.  

    2. Pflichtteilsreduktion schlägt fehl

    Handelt es sich bei der Zuwendung von Harald an Gerda tatsächlich um eine Schenkung, also um eine unentgeltliche Zuwendung (im Gegensatz zu Alterssicherung, hierzu Rösler in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 2. Aufl., C VI Rn. 211 ff.), kann diese Schenkung im Falle des Todes von Harald bei Enterbung von Max Pflichtteilsergänzungsansprüche von Max gegen die Erben nach § 2325 BGB auslösen.