01.03.2007 | Pflichtteilsrecht
Durchsetzung von Ergänzungsansprüchen
1.Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger i.S. des § 2330 BGB, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren. |
2.Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. |
(OLG Koblenz 13.7.06, 7 U 1801/05, Abruf-Nr. 063395) |
Sachverhalt
Der Kläger ist das einzige, einseitige Kind des Erblassers. Der Erblasser hatte seine Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt. Zu Lebzeiten wandte der Erblasser seiner Ehefrau Mittel zum Bau eines Wohnhauses sowie die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung zu. Daneben wandte er ihr unter Nutzungsvorbehalt ein Forstgut zu. Der Kläger macht Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Vater geltend.
Entscheidungsgründe
Die Zahlungen des Erblassers für den Hausbau sowie die Prämienzahlungen der letzten zehn Jahre auf die der Beklagten zugewandte Lebensversicherung sind in vollem Umfang als Schenkungen in die Berechnung des Ergänzungsanspruchs einzubeziehen. Diese Schenkungen sind nicht als eine sittliche Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht entsprechend nach § 2330 BGB der Pflichtteilsergänzung entzogen.
„Anstandsschenkungen” in diesem Sinne sind lediglich kleinere Zuwendungen, wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (BGH 19.9.80, NJW 81, 111). Die Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses i.H. von über 200.000 EUR und die mit fast 70.000 EUR zu bewertende Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung übersteigen diesen Rahmen bei Weitem. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 7.3.84, NJW 84, 2939) erfolgt eine Schenkung nicht schon dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu Rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre.
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