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  • 07.01.2009 | Pflichtteilsrecht

    Entgeltlicher Anschaffungsvorgang

    Ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang liegt auch vor, wenn im abgekürzten Zahlungsweg der Erbe zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung ein Wirtschaftsgut aus der Erbmasse auf den Pflichtteilsberechtigten an Erfüllungs statt überträgt (FG Berlin-Brandenburg 25.6.08, 3 K 1012/06 B, Abruf-Nr. 083995).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Für Zwecke der Bemessung der weiteren AfA war streitig, wie die Hingabe einer vermieteten Immobilie zum Ausgleich geltend gemachter Pflichtteils­ansprüche zu werten ist.  

     

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (16.12.04, ErbBstg 05, 127, Abruf-Nr. 050866: 10.7.02, ErbBstg 02, 280, Abruf-Nr. 021133) geht das FG davon aus, dass die Hingabe eines Grundstücks zur Zahlung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs für den Pflichtteilsbe­rechtigten nicht zu einem Erwerb von Todes wegen, sondern zu einem Anschaffungsvorgang führt. Es handelt sich um eine Leistung an Erfüllungs statt.  

     

    Praxishinweis

    Wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist Besteuerungsgegenstand der auf Geld gerichtete Anspruch selbst (§ 3 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Eine spätere Modifikation des Anspruchs berührt den ursprünglichen Steuer­tatbestand nicht. Die Hingabe von niedriger besteuerten Gegenständen - z.B. Betriebsvermögen aufgrund der Begünstigung nach § 13a ErbStG - ist eine Leistung an Erfüllungs statt.(GS)