12.11.2009 | Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsergänzung bei weichendem Erben
Bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist eine Abfindungszahlung anzurechnen, die der Anspruchsteller als weichender Erbe aus einer Hofübergabe erhalten hat (OLG Köln 9.7.08, 2 U 100/07, Abruf-Nr. 091096). |
Sachverhalt
Durch Hofübergabevertrag erhielt der Bruder im Wege der vorweggenommen Erbfolge den elterlichen Hof und war verpflichtet, seiner Schwester, der Klägerin, einen Abfindungsbetrag zu bezahlen. Nach dem Tod der Eltern macht die Klägerin Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine weitere lebzeitig Beschenkte (Beklagte), die selbst nicht Erbin geworden ist, geltend.
Entscheidungsgründe
Als Anspruchsgrundlage gegenüber der Beschenkten, die nicht zugleich Miterbin ist, kommt allein § 2329 BGB in Betracht. Neben den allgemeinen Anforderungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen aus § 2325 BGB ist Voraussetzung, dass der Erbe als primär zur Pflichtteilsergänzung Verpflichteter diesen nach § 2328 BGB verweigern kann, weil ihm ansonsten sein eigener (ergänzter) Pflichtteil nicht verbliebe. Vorliegend ist in die Berechnung des Nachlassbestands zum Zwecke der Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Wert des Hofes einzubeziehen. Ebenso muss sich die Klägerin den in diesem Vertrag festgelegten Herauszahlungsbetrag anrechnen lassen. Dass eine solche Anrechnung hier ausgeschlossen sein sollte, ist dem Hofübergabevertrag nicht zu entnehmen.
Damit ist schon rechnerisch kein Hofeswert denkbar, auf dessen Grundlage der Anspruch gegenüber der Beklagten besteht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Geht man fiktiv von einem Hofeswert aus, bei welchem genau der der Klägerin — auch unter Berücksichtigung der Schenkungen — zustehende Pflichtteil durch die Abfindung abgedeckt ist, fehlen die Voraussetzungen des § 2325 BGB. Sofern der tatsächliche Wert des Hofes höher liegt, hätte der Bruder der Klägerin mehr als seinen Pflichtteil erhalten. Er könnte daher einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht die Einrede des § 2328 BGB entgegenhalten mit der Folge, dass der nur subsidiäre Anspruch gegenüber der Beklagten entfällt.
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